Autoversicherung – Wer dar mein Fahrzeug fahren?

Wer darf außer Ihnen Ihr Auto fahren? Diese Frage stellt sich ab der Unterschrift des Versicherungsvertrags. Ob Hauptfahrer, Zweitfahrer oder Gelegenheitsfahrer: Wir erklären Ihnen alle Einzelheiten, damit Sie Ihr Fahrzeug gutes Gewissens entleihen können.
Autoversicherung – Wer dar mein Fahrzeug fahren?
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Hauptfahrer und Nebenfahrer

Bei der Unterschrift Ihres Kfz-Versicherungsvertrags geben Sie dem Versicherer einen Hauptfahrer an: Sie selbst. Anschließend werden Sie dazu aufgefordert, einen zusätzlichen Fahrer zu benennen. Das können der Lebensgefährte, nahe Verwandte oder ein Arbeitskollege sein. Die Versicherungsordnung beinhaltet keinerlei Restriktionen, solange die Person volljährig und im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Diese Angabe bleibt nicht ohne finanzielle Konsequenzen, da die Versicherungsprämie sich an der Schadenfreiheitsklasse der angegebenen Fahrer bemisst. Geben Sie eines Ihrer Kinder, einen jungen Fahrer, an, werden die Kosten Ihrer Versicherung zwangsläufig steigen. Umgekehrt können Sie versuchen, für diese in allen Kfz-Versicherungsverträgen vorgesehene Option bei Nicht-Inanspruchnahme eine Rückvergütung auszuhandeln.

Was ist mit der Erstattung nach einem Unfall?

Werden bei der Unterzeichnung des Vertrags mehrere Fahrer angegeben, macht der Versicherer keine Unterschiede zwischen ihnen: Ob Hauptfahrer oder Zweitfahrer – die vereinbarte Gewährleistung wird die gleiche sein.

Die meisten Kfz-Versicherungsverträge gestatten das punktuelle Entleihen des betreffenden Fahrzeugs an nicht näher bezeichnete Bekannte als Zweitfahrer. Dennoch untersagen manche Verträge dies ausdrücklich oder beschränken die Nutzung ausschließlich auf Familienmitglieder der versicherten Person. Infolge dessen sollten Sie prüfen, ob diese „Überlassung des Steuers“ in Ihrer Kfz-Versicherung vorgesehen ist. Ist dies der Fall, wird die Person, an welche Sie Ihr Fahrzeug verleihen, als gelegentlicher Fahrer betrachtet. Das Ausleihen wirkt sich jedoch im Falle eines selbst verantworteten Unfalls auch auf Ihre Lage als Versicherter aus:

  • Als Versicherter des Fahrzeugs tragen Sie den fälligen Malus.
  • Eine eventuell unterzeichnete Fahrergarantie ist für gelegentliche Fahrer wirkungslos (in Abhängigkeit der Verträge werden vom Fahrer erlittene Schäden nur teilweise oder gar nicht übernommen).
  • Die vorgesehene Selbstbeteiligung kann im Falle eines schuldhaften Unfalls erhöht werden.
  • Der Schadensersatz kann unter anderem vermindert werden, wenn der gelegentliche Fahrer einer Risikogruppe angehört (Fahranfänger, noch nie selbst ein Fahrzeug versichert, männliche Fahrer unter 25 Jahren).

Per Definition sind gelegentliche Fahrer nicht im Vorfeld bekannt und die Versicherungsgesellschaft verlangt keine Auskunft zur Identität, wenn bei Vertragsabschluss die Option des Entleihens ausgewählt wird. Sie werden bemerken, dass eine Person, die Ihr Fahrzeug relativ regelmäßig nutzt, etwa eines Ihrer Kinder an den Wochenenden, aus Sicht der Versicherung nicht als gelegentlicher Fahrer betrachtet wird. Sie muss daher als Zweitfahrer angegeben werden.

Gut zu wissen: Wird das Fahrzeug ohne Zustimmung des Versicherten entliehen oder gar gestohlen, darf sein Bonus infolge eines Unfalls nicht betroffen sein. Diese Verfügung der Versicherungsordnung gilt für alle Versicherungen. Der Versicherte muss dann beweisen können, dass er keine Kenntnis vom Entleihen besaß oder eine Bestätigung über die Anzeige des Diebstahls des Fahrzeugs vorlegen.

Sein Fahrzeug zu verleihen, erweist sich als unverfänglicher als gedacht. Wie immer ist ein guter Versicherungsnehmer stets gut informiert. Zögern Sie nicht, Ihre Versicherung zu kontaktieren, um Ihre aktuellen Gewährleistungsansprüche zu erfahren und sich im Zweifelsfall für eine Option zu entscheiden, welche es Ihnen gestattet, Ihr Fahrzeug in aller Freiheit und unbesorgt zu verleihen.